Merkzeichen aG

Merkzeichen aG
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  • Auch die Kombination mehrerer Erkrankungen führt nicht zur Feststellung des Merkzeichens aG, wenn der schwerbehinderte Mensch mit Hilfsmitteln (Rollator, Unterarmstützen) noch ca 200 m zurücklegen kann und dabei weder große Anstrengungen leisten noch Pausen einlegen muss.

    Äußere Umstände (Wohnsituation, Notwe

    ndigkeit von Begleitpersonen) sind bei der Feststellung des Merkzeichens aG nicht zu berücksichtigen.

    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat   15.06.2020    L 7 SB 27/20 B ER

  • Antragsteller müssen regelmäßig den Ausgang des von ihnen betriebenen Klageverfahrens abwarten, wenn sie wegen der Versagung des Merkzeichens "aG" gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um wegen einer Gehbehinderung in den Genuss von Parkerleichterungen zu kommen. Eine einstweilige Anordnung kann insoweit allenfalls ergehen, wenn dem Vortrag des Antragstellers Umstände zu entnehmen sind, aufgrund derer er nahezu unerlässlich auf die Inanspruchnahme der mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätze angewiesen sein könnte.

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat   16.05.2012    L 13 SB 56/12 B ER

  • Nach § 229 Abs. 3 S. 1 SGB IX (bis 31.12.2017 § 146 Abs. 3 SGB IX) sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (S. 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (S. 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt (S. 5).

    In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9522, S. 317 f.) zu dieser Vorschrift werden folgende Beispiele genannt, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sein können:

    - zentralnervöse, peripher-neurologische oder neuromuskulär bedingte Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung)

    - Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten)

    - schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherz-schwäche Stadium NYHA IV)

    - schwerste Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium IV)

    - Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungen-funktion schweren Grades

    - schwerste Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden (mit starker Auszehrung und fortschreitendem Kräfteverfall)

    Bayerisches Landessozialgericht 18. Senat   14.11.2018    L 18 SB 111/17

  • Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG müssen erhebliche mobilitätsbezogene Beeinträchtigungen vorhanden sein. Wie bei Personen, die unmittelbar aufgrund orthopädischer Leiden in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, muss es sich um besonders gravierende und schwerwiegende Beeinträchtigungen handeln. Das bedeutet, dass die sich aus einer geistigen Behinderung bzw. Hirnleistungsschwäche ergebenden Einschränkungen für die Mobilität im Hinblick auf die Orientierung und die Fähigkeit, zielgerichtete Wege zu gehen, für sich genommen ebenso wenig ausreichen, wie eine verminderte Gehfähigkeit aufgrund von orthopädischen Beschwerden. Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, die von der Intensität einer Rollstuhlnutzung auch auf kurzen Wegstrecken entspricht. Das ist nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn aufgrund der erheblichen Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter eine verantwortungsbewusste Begleitperson den Behinderten im innerstädtischen Fußgängerverkehr nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl befördern würde (BSG v. 13.12.1994 - 9 RVs 3/94; LSG Nordrhein-Westfalen v. 25.08.2005 - L 7 SB 176/04; LSG Berlin-Brandenburg v. 10. März 2016 - L 11 SB 257/13 jeweils in juris).

    Landessozialgericht Hamburg 3. Senat

      14.05.2019    L 3 SB 22/17

  • außergewöhnliche Gehbehinderung - Maßgeblichkeit des Gehvermögens in fremder Umgebung

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat  18.03.2021   

    L 6 SB 3843/19
  • Der Nachteilsausgleich aG dient nur dazu, die neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichliche Wegstrecke für diejenigen Schwerbehinderten abzukürzen, die sich nur mit außergewöhnlich großer Anstrengung zu Fuß fortbewegen können. Der Personenkreis, dem der Nachteilsausgleich zugebilligt wird, ist eng zu fassen. Ständig aufsichtsbedürftige Personen können dem in der VV zu § 46 StVO im Einzelnen angesprochenen Personenkreis erst dann gleichgestellt werden, wenn sie im innerstädtischen Fußgängerverkehr von einer Begleitperson nicht mehr sicher geführt werden können. Ein solcher Zustand ist noch nicht erreicht, wenn der Behinderte wegen der Beeinträchtigung seines Orientierungsvermögens und seines unkontrollierbaren Bewegungsdranges der Führung durch eine Begleitperson bedarf. Hinzukommen muss eine so starke Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter, dass eine verantwortungsbewusste Begleitperson den Behinderten im innerstädtischen Fußgängerverkehr nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl befördern würde.

    BSG 9. Senat   13.12.1994    9 RVs 3/94

  • Der Nachteilsausgleich "aG" steht Behinderten nicht zu, die wegen eines Anfallsleidens oder wegen Störungen der Orientierungsfähigkeit zwar nur unter Aufsicht gehen können, aber nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90).

    BSG 9. Senat   13.12.1994    9 RVs 3/94

  • In besonders gelagerten Einzelfällen bereits die akute Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung eines progredienten Leidens für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ausreichen, auch wenn die funktionelle Einschränkung des Gehvermögens noch nicht derjenigen der in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genannten Personen gleichsteht. Dies kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der durch das Merkzeichen auszugleichende Nachteil bereits unmittelbar droht und sein Eintritt nur durch ein entsprechendes Verhalten des Schwerbehinderten zeitlich hinausgezögert werden kann. Die durch den Nachteilsausgleich gebotene Erleichterung fällt mithin dann prophylaktisch ins Gewicht, wenn der Schwerbehinderte aus medizinischen Gründen zur Vermeidung einer weiteren alsbald eintretenden erheblichen Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes das Gehen in allen Lebensbereichen soweit wie möglich einschränken muß; hiervon ist allerdings erst dann auszugehen, wenn medizinisch feststeht, daß er zur Vermeidung überflüssiger Gehstrecken regelmäßig einen Rollstuhl benutzen soll.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat   15.03.2001     L 11 SB 4527/00

  • Wer aufgrund eines schwerstgradig ausgeprägten Autismussyndroms nicht in der Lage ist, selbstständig zielgerichtet – auch unter Zuhilfenahme einer Begleitperson – eine auch nur geringfügige Strecke zurückzulegen, ist als außergewöhnlich gehbehindert i. S. v. § 229 Abs. 3 SGB IX anzusehen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG sind dann ausnahmsweise trotz prinzipiell physisch vorhandener Gehfähigkeit gegeben.

    SG Gießen 16. Kammer   30.01.2020    S 16 SB 110/17

  • keine Zuerkennung bei selbständigem Gehen über Strecken von 50 bis 80 Metern unter Zuhilfenahme eines Rollators

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   18.01.2019    L 13 SB 312/16t 

  • Kein Merkzeichen aG bei Gehvermögen von 250m mit technischen Hilfsmitteln oder mit Unterstützung von Begleitpersonen.

    Bayerisches Landessozialgericht 18. Senat   14.11.2018    L 18 SB 111/17

  • Parkinson-Erkrankte können Anspruch auf Merkzeichen aG haben - dem Erfordernis ständiger Rollstuhlbenutzung kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu.

    Bundessozialgericht 9. Senat   16.03.2016   B 9 SB 1/15 R  

  • Wer nicht in der Lage ist, außerhalb seines Fahrzeugs auch nur einen Schritt zu tun ohne sich entweder am Fahrzeug selbst oder am Rollator oder Rollstuhl festzuhalten, kann einen Anspruch aus das Merkzeichen aG haben. Insbesondere die Schwierigkeit der Durchführung von Erholungspausen sowie deren erforderliche Dauer können hierbei zu der Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führen.

    SG Bremen 20. Kammer  29.11.2018   S 20 SB 297/16

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  • Versorungsmedizinische Grundsätze
    in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung


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